Dafür bedarf es allerdings bestimmter Voraussetzungen:
1. Ein Aufruf von Städten, Gemeinden, Feuerwehren, Vereinen, Hilfsorganisationen, etc. zu Lebensmittel- und Sachspenden für die Bevölkerung in den betroffenen Regionen ist erfolgt.
2. Die Lebensmittel- und Sachspenden werden an Sammel- und Verteilstellen geliefert, die diese an die betroffene Bevölkerung mit gemeinnütziger oder mildtätiger Zielsetzung ausgeben.
Wichtig: Soweit es sich um Hilfslieferungen für die Bevölkerung im Katastrophengebiet im Allgemeinen und nicht gezielt für einen speziellen Personenkreis (Verwandte, Bekannte, Freunde) handelt, ist im Katastrophenfall ausnahmsweise von einem gemeinnützigen Zweck der Hilfsaktion auch dann auszugehen, wenn diese nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation, sondern rein privat organisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgt, die die gemeinnützige oder mildtätige Zielsetzung der humanitären Hilfsgüterlieferung schlussendlich zur Durchführung bringen.
Als Nachweis wird empfohlen, im Fahrzeug eine Liste mitzuführen, auf der die geladenen humanitären Hilfsgüter (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel, etc.) und die Sammel-/Verteilstelle aufgeführt werden.
Die Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten (z. B. leere Rückfahrt zum Sitz der Firma, die den LKW für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat) sind ebenfalls mautbefreit.
Nicht mautbefreit sind eventuell vorbereitende Fahrten, etwa Einsammelfahrten von Lebensmittel- und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport zur Sammel- und Verteilstelle in der Katastrophenregion.