Das Landgericht München I hat sich mit seiner Entscheidung nicht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in Bezug auf die Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinsichtlich der Zulässigkeit von Legal-Tech-Angeboten von Inkassounternehmen – wie Financialright – angeschlossen. Zudem weicht das Landgericht München I mit seiner Entscheidung laut BGL auch von der Ansicht der Landgerichte Braunschweig und Frankfurt ab, welche die von der Financialright Schwestergesellschaft „my Right“ gegen VW geführten Abtretungsmodelle bestätigt haben.
Nach Ansicht des Rechtsdienstleisters Financialright wie der Rechtsanwaltskanzlei Hausfeld besteht die Werthaltigkeit der Ansprüche weiter fort. Der BGL und seine Kooperationspartner gehen davon aus, dass die gerichtliche Entscheidung in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben wird.