Bei dem Projekt soll es sich um eine ganzheitliche Lösung handeln, die für die teilnehmenden Unternehmen attraktive Konditionen ohne eigenes Risiko oder Vorabinvestitionen bietet. E-Claim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich – durchsetzt.
Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter www.mautzurueck.de registrieren. Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, ist eine Registrierung bis zum 4. Dezember 2020 notwendig.
So funktioniert das Modell: E-Claim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich – durchsetzt.
Es handelt sich damit um ein direktes Mandatsverhältnis der betroffenen Unternehmen mit Hausfeld, nicht um ein Abtretungsmodell, bei dem die Ansprüche an einen Rechtsdienstleister zur Durchsetzung abgetreten werden. E-Claim übernimmt etwaig anfallende Gerichtskosten und die Gebühren von Hausfeld gegen eine Erfolgsprovision.
Teilnehmen kann jedes Unternehmen, das zu viel Maut gezahlt hat. Für Mitgliedsunternehmen des BGL gelten dabei jedoch Sonderkonditionen.
Wichtig: Wegen der strengen Verjährungsregeln des Verwaltungskostengesetzes sind die in den Jahren vor 2017 entstandenen Ansprüche wahrscheinlich verjährt. Bereits Ende 2020 droht die Verjährung auch für 2017 entstandene Ansprüche, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden. Damit ist für alle betroffenen Unternehmen ein schnelles Handeln erforderlich.
Parallel zur Empfehlung des BGL zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen, befindet sich der BGL im engen Austausch mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren.
Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen – laut EU-Richtlinie – ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19).
Unternehmen, die Maut entrichtet haben, haben daher über Jahre hinweg mehrere hundert Millionen Euro zu viel Lkw-Maut gezahlt. Diese Unternehmen können vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut verlangen. Zurückfordern können sie zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr. Möglicherweise bestehen auch darüberhinausgehende Ansprüche.