VDA-Präsident Matthias Wissmann erkennt in dem Urteil kein Muss für Fahrverbote. „Vielmehr hält das Gericht Diesel-Fahrverbote in Städten nach geltendem Recht für ‚grundsätzlich zulässig‘, sie müssen aber verhältnismäßig sein und kommen nur als letztes Mittel in Frage“. Die Aufforderung des Gerichts an die Städte, in ihren Luftreinhalteplänen die Belange der Betroffenen besonders zu berücksichtigen, hält Wissmann für eine „Absage an generelle Fahrverbote“.
Auch der VVWL-Vorsitzende Horst Kottmeyer sieht zunächst das Positive: „Erfreulich ist, dass das Urteil nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Kraft setzt und somit Fahrverbote in der Größe der bisherigen Umweltzonen nicht mehr in Frage kommen. Dass Euro 5-Fahrzeuge bis September 2019 nicht mit Fahrverboten belegt werden dürfen, mildert das Problem ein wenig ab.“ Dennoch fordert er Ausnahmen und Übergangsregelungen für Logistiker, die überwiegend im Nahverkehr fahren.
Der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) sieht durch das Urteil eine Bedrohung für die Grundversorgung der Innenstädte: „Insbesondere die kleinen Geschäfte und Gewerbetreibenden sind auf die Belieferung angewiesen. Fahrverbote stellen somit keine Lösung dar, um die Anforderungen an die Luftqualität im innerstädtischen Raum und die wirtschaftlichen Anforderungen für lebendige und wettbewerbsfähige Innenstädte nachhaltig zu gestalten.“
Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) appelliert an die Kommunen, umsichtig mit der ihnen mit dem Urteil übertragenen Verantwortung umzugehen. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse beachtet werden, denn wer über Fahrverbote für Wirtschaftsverkehre nachdenkt, gefährde die Versorgung und Entsorgung der Städte.