Laut BAG gelten die Ausnahmeregelungen für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten. Die Ausnahmen gelten bis einschließlich 1. August 2021.
In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahmeregelung sogar bis zum 31. August 2021, in Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.
Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der aktuellen Unwetterschäden gelten aktuell folgende Ausnahmeregelungen:
1. Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
2. Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
3. Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.