Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat noch beschlossen, dass für die Beantragung von Einzelgenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte nur noch die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt oder endet. Mit Beschluss vom 6. November 2020 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die örtliche Zuständigkeit von Genehmigungsbehörden für den Großraum- und Schwertransport gemäß § 47 StVO zu ändern.
Mit Beschluss des Bundesrats sind nun ab dem 1. Januar 2021 die Behörden zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt sowie die Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch hat.
Ferner beschloss der Bundesrat eine Übergangsregel bis zum 31. Juni 2021 für die Nutzung von Funkgeräten, die bei LKW-Fahrern für die Kommunikation etwa mit Begleitfahrzeugen bei Schwertransporten erforderlich sind: Sie sind auch weiterhin ohne Freisprecheinrichtung bis zu diesem Datum erlaubt.
Hintergrund ist, dass aktuell weiterhin keine praxistauglichen Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte auf dem Markt vorhanden sind.